1) Was muss ich beim Ausfüllen des Darlehensvertrages beachten?
Folgen Sie bitte den Anweisungen auf Ihrem Bildschirm. Mit der Registrierung geben Sie die notwendigen Daten für die Vertragserstellung an.
2) Habe ich einen Anspruch darauf, dass die Darlehensnehmerin mit mir einen Vertrag abschließt, wenn ich mich registriere?
Nein. Die Darlehensnehmerin ist zwar bestrebt, mit möglichst vielen Personen einen Vertrag abzuschließen. Erfahrungsgemäß sind jedoch derartige Bürgerbeteiligungsmodelle binnen kurzer Zeit vergriffen. Nicht jeder, der sich beteiligen möchte, kann garantiert auch einen Beteiligungsbetrag zugewiesen bekommen. Je früher Sie sich aber registrieren und den Darlehensvertrag vollständig und unterzeichnet zurücksenden, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie einen Vertrag mit der Darlehensnehmerin abschließen und von der attraktiven Verzinsung profitieren können.
3) Warum ist die Angabe meiner E-Mail Adresse wichtig?
Die Angabe der E-Mail Adresse ist notwendig, um das Versenden von Informationen und das Verwalten ihrer Beteiligung auf kostengünstigem Weg zu ermöglichen. Diese Kosteneinsparung kommt dem Projekt und damit Ihnen zu Gute. Ihre E-Mail Adresse wird ausschließlich zum Zwecke der Informationsweitergabe und nicht zum Versenden von Werbung genutzt.
4) Warum erhalte ich keine E-Mails?
Möglicherweise werden die E-Mails von dem genutzten Spamfilter aussortiert und in den Spamordner verschoben. Bitte überprüfen Sie daher Ihren Spamordner.
5) Welche Seiten der Vertragsunterlagen bleiben bei mir? Welche schicke ich an die Darlehensnehmerin?
Die Darlehensunterlagen enthalten
- eine Checkliste zum Ablauf des Verfahrens
- den Darlehensvertrag
- die Darlehensbedingungen
- die fernabsatzrechtlichen Verbraucherinformationen
Schicken Sie bitte NUR den Darlehensvertrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Darlehensnehmerin. Das sind die 4 Seiten hinter der Checkliste.
6) Bei Finanzgeschäften erhält häufig jede Partei einen Originalvertrag. Warum sieht die Darlehensnehmerin nur EIN unterschriebenes Original vor?
Zunächst einmal: Rechtlich ist ein zweites Original bei einem Darlehensvertrag nicht vorgesehen.
Ein Vertrag kommt nach § 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Der von Ihnen unterschriebene Vertrag gilt als Ihr Angebot an uns. Durch unsere Gegenzeichnung nehmen wir dieses Angebot an. Damit ist der Vertrag gültig und für beide Seiten bindend.
Ein zweites Original hat also bei Darlehensverträgen keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit, sondern dient nur zur Dokumentation. Zu diesem Dokumentationszweck erhalten Sie von uns das gescannte Original als PDF oder Kopie.
7) Kann ich selbständig Änderungen im Darlehensvertrag vornehmen?
Ergänzen Sie den Vertrag ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen und korrigieren Sie gegebenenfalls fehlerhafte Angaben zu Ihren persönlichen Daten. Nicht vollständig ausgefüllte Verträge können nicht weiter bearbeitet werden.
Wenn Sie Ihren Darlehensvertag online erstellen, nehmen Sie bitte keine Änderungen im ausgedruckten Vertrag vor.
8) Kann ich den bereits eingetragenen Darlehensbetrag ändern?
Grundsätzlich ist eine nachträgliche Änderung des Darlehensbetrages nicht möglich. Bitte nehmen Sie direkt Kontakt mit der Darlehensnehmerin auf.
9) Kann der von mir angegebene Darlehensbetrag von der Darlehensnehmerin geändert werden?
Nein, die Darlehensnehmerin kann den von Ihnen angegebenen Darlehensbetrag nicht von sich aus ändern.
10) Wie zahle ich den Darlehensbetrag ein?
Der Darlehensbetrag ist in einer Summe zu überweisen. Ratenzahlungen sind nicht möglich. Das Zielkonto wird Ihnen von der Darlehensnehmerin mitgeteilt.
11) Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig einzahle?
Die Darlehensnehmerin bestimmt eine Einzahlungsfrist. Erfolgt die Einzahlung des Darlehensbetrages nicht fristgerecht, so behält sich die Darlehensnehmerin vor, von dem geschlossenen Darlehensvertrag zurückzutreten. Wenn Sie nicht rechtzeitig den Darlehensbetrag einzahlen, ist das Risiko, dass die Darlehensnehmerin vom Vertrag zurücktritt und Sie nicht mehr als Darlehensgeberin berücksichtigt werden können, hoch. Stellen Sie also sicher, dass der Darlehensbetrag fristgerecht auf dem Konto der Darlehensnehmerin eingeht.
12) Was ist ein qualifiziertes Nachrangdarlehen?
Bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen treffen die Darlehensgeberin und die Darlehensnehmerin grundsätzlich dieselben rechtlichen Pflichten wie bei einem normalen Darlehen. Die Darlehensgeberin schuldet die fristgerechte Einzahlung des vertraglich festgelegten Darlehensbetrags und die Darlehensnehmerin schuldet die Zahlung der festgelegten Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit. Bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen ist jedoch der Anspruch der Darlehensgeberin auf Rückzahlung des Darlehens und auf Zahlung der Zinsen qualifiziert nachrangig. Dies hat zur Konsequenz, dass die Geltendmachung seines Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Zahlung der Zinsen gegenüber der Darlehensnehmerin solange und soweit ausgeschlossen ist, als dadurch ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Darlehensnehmerin herbeigeführt würde. Im Fall der Insolvenz treten die Ansprüche aus einem qualifizierten Nachrangdarlehen hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück.
13) Bestehen Risiken bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen?
Die Darlehensgeberin geht bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen ein finanzielles Risiko ein: Die Geltendmachung des Anspruchs der Darlehensgeberin auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und Auszahlung der Zinsen ist gegenüber der Darlehensnehmerin solange und soweit ausgeschlossen, als dadurch auf Seiten der Darlehensnehmerin drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt würde. Im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Darlehensnehmerin treten die Ansprüche aus einem qualifizierten Nachrangdarlehen hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück. Hierdurch kann ein Totalverlust des Darlehensbetrages eintreten. Eine über den Darlehensbetrag hinausgehende Haftung (Nachschusspflicht) besteht nicht.
14) Warum wurde ein Beteiligungsmodell mit einer Festverzinsung + Bonus gewählt?
Das Beteiligungsmodell bietet für Sie aufgrund des festverzinslichen Anteils der Verzinsung den großen Vorteil, dass die Darlehenszinsen nur zu Teilen variabel und abhängig vom Ertrag sind. So erhalten Sie also auch dann Ihre Festverzinsung, wenn einmal „kein Wind weht“. In ertragsreichen Jahren profitieren Sie von unserer attraktiven Bonusverzinsung.
15) Wer kann ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gewähren?
Natürlichen Personen sowie juristischen Personen kommen als Darlehensgeber in Betracht. Juristische Personen müssen von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vertreten werden.
16) Welche Pflichten bestehen für die Darlehensgeberin?
Als Darlehensgeberin sind Sie verpflichtet, zu Beginn den Darlehensbetrag fristgerecht einzuzahlen. Während der Laufzeit des Vertrages haben Sie Änderungen Ihrer persönlichen Daten, zum Beispiel Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Kontoverbindung unverzüglich in das Online-Darlehensverwaltungsportal einzugeben.
17) Habe ich als Darlehensgeberin Mitbestimmungsrechte?
Nein. Die qualifizierten Nachrangdarlehen gewähren keine Mitgliedschaftsrechte. Insbesondere gewähren sie keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Darlehensnehmerin.
18) Werden Sicherheiten gegeben?
Nein. Die Darlehensnehmerin stellt keine Sicherheiten für das qualifizierte Nachrangdarlehen zur Verfügung.
19) Was gibt es von steuerlicher Seite zu beachten?
Die Zinsen aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sofern die Darlehensgeberin als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und die Darlehensforderung Teil ihres Privatvermögens ist. Die Darlehensnehmerin kann und darf keine steuerlichen Auskünfte erteilen. Da die Besteuerung immer von den Verhältnissen der Darlehensgeberin abhängt, wird die Beratung durch einen Steuerberater empfohlen. Es besteht eine Verpflichtung zum Einbehalt von Quellensteuer. Die Darlehensnehmerin wird Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (falls die Darlehensgeberin einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und keinen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern gesetzt hat) einbehalten. Sollte die Darlehensgeberin einen Sperrvermerk gesetzt haben, ist er selbst verpflichtet, die Kirchensteuer zu entrichten.
20) Kann ich meinen Darlehensvertrag widerrufen?
Ihnen steht ein Widerrufsrecht zu. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, Email) widerrufen. Einzelheiten zum Widerrufsrecht finden Sie im Darlehensvertrag.
21) Kann ich den Vertrag auf dritte Personen übertragen?
Es besteht das uneingeschränkte Recht auf Übertragung der qualifizierten Nachrangdarlehen durch Abtretung an Dritte sowie Schenkung oder Vererbung. Bei Übertragung im Wege der Erbfolge ist der Erbgang vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen. Die Übertragung der Nachrangdarlehen ist der Darlehensnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach wirksamer Übertragung, von der bisherigen Darlehensgeberin unter Nennung der Stammdaten der neuen Darlehensgeberin mitzuteilen.
Sollte die Darlehensnehmerin im Zeitraum zwischen wirksamer Übertragung und Unterrichtung Zins- und/ oder Rückzahlungen an die übertragende Darlehensgeberin geleistet haben, so gelten die Zins- und/ oder Rückzahlungsansprüche als mit schuldrechtlicher Wirkung erfüllt. Der übernehmenden Darlehensgeberin stehen keine weiteren Ansprüche gegen die Darlehensnehmerin zu.
22) Was passiert im Todesfall?
Verstirbt eine Darlehensgeberin während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf die Erben oder je nach testamentarischer Verfügung auf die Vermächtnisnehmerin über. Bei Übertragung im Wege der Erbfolge ist der Erbgang vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen. Die Übertragung der Nachrangdarlehen ist der Darlehensnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach wirksamer Übertragung, von dem bisherigen Darlehensgeberin unter Nennung der Stammdaten der neuen Darlehensgeberin mitzuteilen. Sollte die Darlehensnehmerin im Zeitraum zwischen wirksamer Übertragung und Unterrichtung Zins- und/ oder Rückzahlungen an die übertragende Darlehensgeberin geleistet haben, so gelten die Zins- und/ oder Rückzahlungsansprüche als mit schuldrechtlicher Wirkung erfüllt. Der übernehmenden Darlehensgeberin stehen keine weiteren Ansprüche gegen die Darlehensnehmerin zu.